LAG Köln - Urteil vom 30.08.2013
10 Sa 221/13
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 613/12

Höhe der monatlichen betrieblichen AltersversorgungZahlung eines ÜbergangsgeldesVerstoß gegen AGG in alter BetriebsvereinbarungZulässigkeit der Berufung

LAG Köln, Urteil vom 30.08.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 221/13

DRsp Nr. 2014/9397

Höhe der monatlichen betrieblichen Altersversorgung Zahlung eines Übergangsgeldes Verstoß gegen AGG in alter Betriebsvereinbarung Zulässigkeit der Berufung

Eine Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung sich nicht mit allen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2013 - 11 Ca 613/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Übergangsgeldes und um die Höhe der monatlichen betrieblichen Altersversorgung.

Die am .1951 geborene Klägerin war seit dem 01.10.1973 zunächst bei der Firma S AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war vom 10.08.1980 bis 31.10.1984 wegen der Betreuung der beiden Kinder der Klägerin unterbrochen. Zum 01.11.1984 schloss die Klägerin mit der Firma S AG erneut einen Arbeitsvertrag, für den gemäß dem Schreiben der Firma S AG vom 02.10.1984 anfangs eine dreimonatige Probezeit galt.

1. 2. 3. 4.