Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2013 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung eines Übergangsgeldes und um die Höhe der monatlichen betrieblichen Altersversorgung.
Die am .1951 geborene Klägerin war seit dem 01.10.1973 zunächst bei der Firma S AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war vom 10.08.1980 bis 31.10.1984 wegen der Betreuung der beiden Kinder der Klägerin unterbrochen. Zum 01.11.1984 schloss die Klägerin mit der Firma S AG erneut einen Arbeitsvertrag, für den gemäß dem Schreiben der Firma S AG vom 02.10.1984 anfangs eine dreimonatige Probezeit galt.
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