BSG - Beschluss vom 16.04.2015
B 4 AS 342/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 121/13
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 50/11

Höhe der Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsMehrbedarf für eine kostenaufwändige ErnährungMietverhältnisse unter AngehörigenKlärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus

BSG, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 342/14 B

DRsp Nr. 2015/7812

Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung Mietverhältnisse unter Angehörigen Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus

Einer Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie keine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. November 2014 - L 7 AS 121/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1.10.2010 bis 31.3.2011.