BSG - Beschluss vom 16.04.2015
B 4 AS 337/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 116/13
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 3374/08

Höhe der Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsMehrbedarf für eine kostenaufwändige ErnährungKlärungsfähigkeit einer RechtsfrageUnterlassene Verbindung anhängiger Verfahren

BSG, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 337/14 B

DRsp Nr. 2015/7807

Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Unterlassene Verbindung anhängiger Verfahren

1. Bezogen auf die Höhe des Mehrbedarfs für eine kostenaufwändige Ernährung fehlt es an einer Klärungsfähigkeit hinsichtlich einer behaupteten unterschiedlichen Behandlung wegen "unterschiedlicher Werte für Normal-Bürger und Hartz-IV-Empfänger", wenn - ebenso wie auf weitere Leistungen für einen atypischen Mehrbedarf - schon dem Grunde nach kein Anspruch auf diese Leistungen besteht. 2. Das beanstandete Unterlassen einer Verbindung von diversen beim LSG anhängigen Verfahren begründet keinen Verfahrensmangel, auf dem die Sachentscheidung zu den verschiedenen Streitgegenständen beruhen kann.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. November 2014 - L 7 AS 116/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe:

I