Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 06.09.2016 wird der (richterliche) Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 31.08.2016 -
Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 19.05.2016 wird der Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 08.03.2016 in der unter dem 07.07.2016 abgeänderten Fassung (Kassenzeichen X100024599430X) aufgehoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
A.
Im Ausgangsverfahren hat der Kläger mit seiner Klage neben einem Kündigungsschutzantrag einen allgemeinen Feststellungsantrag ("Schleppnetzantrag") verfolgt. In der Sitzungsniederschrift des Kammertermins vom 17.02.2016 heißt es auszugsweise wie folgt:
"Die Beklagtenseite erklärt, dass weitere Kündigungen, außer derjenigen vom 29.10.2015 gegenüber dem Kläger nicht ausgesprochen worden seien.
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