SG Marburg - Beschluss vom 14.02.2008
S 6 KR 72/07
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; VV RVG Nr. 1006, Nr. 3102, Nr. 3106;
Fundstellen:
AGS 2008, 238

Höhe der erstattungsfähigen Kosten bei Erledigung einer Untätigkeitsklage

SG Marburg, Beschluss vom 14.02.2008 - Aktenzeichen S 6 KR 72/07

DRsp Nr. 2008/9331

Höhe der erstattungsfähigen Kosten bei Erledigung einer Untätigkeitsklage

Erledigt sich eine Untätigkeitsklage nach Klageerhebung ohne weiteres durch Erlass des Widerspruchsbescheids unstreitig, so entspricht eine Kürzung der Mittelgebühr um 50% unter Beachtung der Maßstäbe des § 14 Abs. 1 RVG der Billigkeit. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG und eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG entstehen in einem solchen Fall nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; VV RVG Nr. 1006, Nr. 3102, Nr. 3106;
Fundstellen
AGS 2008, 238