Höhe der erstattungsfähigen Kosten bei Erledigung einer Untätigkeitsklage
SG Marburg, Beschluss vom 14.02.2008 - Aktenzeichen S 6 KR 72/07
DRsp Nr. 2008/9331
Höhe der erstattungsfähigen Kosten bei Erledigung einer Untätigkeitsklage
Erledigt sich eine Untätigkeitsklage nach Klageerhebung ohne weiteres durch Erlass des Widerspruchsbescheids unstreitig, so entspricht eine Kürzung der Mittelgebühr um 50% unter Beachtung der Maßstäbe des § 14 Abs. 1RVG der Billigkeit. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG und eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG entstehen in einem solchen Fall nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]