Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens (§ 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]).
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