LAG Köln - Urteil vom 14.09.2016
11 Sa 112/16
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9845/14

Höhe der Betriebsrente bei vorgezogen in Anspruch genommener Altersrente

LAG Köln, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 112/16

DRsp Nr. 2017/4603

Höhe der Betriebsrente bei vorgezogen in Anspruch genommener Altersrente

Bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist zunächst nach § 2 Abs. 1 u. 5 BetrAVG unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Veränderungssperre und des Festschreibeeffekts die fiktive Vollrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres zu ermitteln. Im Rahmen der Gesamtversorgung ist die fiktiv auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Die Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze ist auf Grundlage des letzten Einkommens vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorzunehmen. Die fiktive Vollrente ist sodann anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen (BAG - 3 AZR 832/11 - 10.12.2013).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

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