BSG - Beschluss vom 04.10.2022
B 4 AS 29/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 996/18
SG Altenburg, vom 09.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 2210/15

Höhe der Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB IIGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.10.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 29/22 B

DRsp Nr. 2022/17543

Höhe der Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).