Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.01.2023 geändert.
Die dem Erinnerungsführer zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 646,17 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
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