LSG Bayern - Beschluss vom 24.02.2016
L 11 AS 587/14
Normen:
SGB II § 11b;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 99/13

Höhe der Anrechnung von Einkommen aus Zinseinkünften bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB IIAbsetzung eines Grundfreibetrages vom ErwerbseinkommenKeine Übertragung eines nicht verbrauchten Restes auf andere Einkommensarten

LSG Bayern, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 587/14

DRsp Nr. 2020/13447

Höhe der Anrechnung von Einkommen aus Zinseinkünften bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II Absetzung eines Grundfreibetrages vom Erwerbseinkommen Keine Übertragung eines nicht verbrauchten Restes auf andere Einkommensarten

Ein Grundfreibetrag kann nur vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden und eine Übertragung eines nicht verbrauchten Restes auf andere Einkommensarten ist unzulässig.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2014 wird in Bezug auf das vormalige Verfahren S 13 AS 99/13 (Ziffer I des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11b;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der Anrechnung von Einkommen aus Zinseinkünften.

Die Klägerin bezog seit Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt auf der Grundlage des Bescheides vom 07.04.2011 für den Zeitraum 01.05.2011 bis 31.10.2011 in Höhe von 513,09 EUR monatlich (Regelbedarf: 364,00 EUR; Bedarfe für Unterkunft und Heizung: 149,09 EUR).