Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2014 wird in Bezug auf das vormalige Verfahren S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der Anrechnung von Einkommen aus Zinseinkünften.
Die Klägerin bezog seit Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt auf der Grundlage des Bescheides vom 07.04.2011 für den Zeitraum 01.05.2011 bis 31.10.2011 in Höhe von 513,09 EUR monatlich (Regelbedarf: 364,00 EUR; Bedarfe für Unterkunft und Heizung: 149,09 EUR).
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