LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.02.2004 3 Sa 491/03
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 9 ; KSchG § 10 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 236
NZA-RR 2005, 132
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn - 3 Ca 1036b/03 vom 28.03.2003,
Höhe der Abfindung nach leichtfertiger Verdachtskündigung durch Arbeitgeber - Verdachtskündigung; strafbare Handlung; Vermögensdelikt; Diebstahl; Unterschlagung; objektive Tatsachen; subjektive Wertungen; hinreichender Tatverdacht; Aufklärungspflichten; entlastende Ermittlungen; Auflösungsantrag; Sanktionscharakter; ehrverletzende Behauptungen; Verbreitung im Intranet
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 491/03
DRsp Nr. 2004/5300
Höhe der Abfindung nach leichtfertiger Verdachtskündigung durch Arbeitgeber - Verdachtskündigung; strafbare Handlung; Vermögensdelikt; Diebstahl; Unterschlagung; objektive Tatsachen; subjektive Wertungen; hinreichender Tatverdacht; Aufklärungspflichten; entlastende Ermittlungen; Auflösungsantrag; Sanktionscharakter; ehrverletzende Behauptungen; Verbreitung im Intranet
»1. Entsteht der Verdacht einer Straftat gegenüber einem Arbeitnehmer, muss dieser auf objektive (Indiz-)Tatsachen gründen. Die subjektive Wertung des Arbeitgebers reicht nicht aus. Es müssen schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen, die einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung veranlassen können. Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Verdachtskündigung alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternehmen und prüfen, ob eine große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gekündigte Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat. Er muss auch prüfen, ob nicht andere Personen als Täter in Betracht kommen.
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