BSG - Beschluss vom 26.01.2015
B 12 R 17/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1072/12
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1038/11

Höchstrichterliche Klärung einer RechtsfrageZweifel an der Klärungsbedürftigkeit einer RechtsfrageSubstantiierung des Klärungsbedarfs

BSG, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen B 12 R 17/14 B

DRsp Nr. 2015/2757

Höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage Zweifel an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Substantiierung des Klärungsbedarfs

1. Als höchstrichterlich "geklärt" muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar - für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift jedoch schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 2. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt - eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld - an. 3. Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. 4. Hierzu gehört auch, die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Klärungsbedarf herauszuarbeiten.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.