LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.09.2012
9 Sa 48/12
Normen:
AGG 7 Abs. 1; AGG § 10; AGG § 33; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 14
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 258/11

Höchstaltersgrenze in Versorgungsordnung; unbegründete Zahlungsklage bei schützenswertem Vertrauen der Arbeitgeberin in Zulässigkeit altersbezogener Ausschlussregelungen; unechte Rückwirkung des Gleichbehandlungsgesetzes

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 48/12

DRsp Nr. 2012/21742

Höchstaltersgrenze in Versorgungsordnung; unbegründete Zahlungsklage bei schützenswertem Vertrauen der Arbeitgeberin in Zulässigkeit altersbezogener Ausschlussregelungen; unechte Rückwirkung des Gleichbehandlungsgesetzes

1. Ob eine Versorgungsordnung, die vor Inkrafttreten des AGG eine Höchstaltersgrenze (50 Jahre) enthielt, die nach Inkrafttreten des AGG für die Zukunft aufgehoben wurde, gegen § 10 AGG verstößt, bleibt offen.2. Der Arbeitgeber kann sich im Hinblick auf gefestigte Rechtsprechung des BAG zur Zulässigkeit von Höchstaltersgrenzen auf Vertrauensschutz gegen die unechte Rückwirkung des AGG in Bezug auf Höchstaltersgrenzen berufen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach - Kammern Radolfzell vom 15.02.2012, 5 Ca 258/11, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG 7 Abs. 1; AGG § 10; AGG § 33; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe eines Anspruchs auf betriebliches Altersruhegeld. Die Klägerin macht geltend, ihr stünde ein höherer Anspruch zu, da sie wegen ihres Alters benachteiligt werde.

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