Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger/die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2008/2009 zum Studium der Humanmedizin (1. FS), beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen.
Der Bescheid der Beklagten vom 03.11.2008 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Berufung wird zugelassen.
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