I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die bei der Klägerin bestehende HIV-Infektion auf ihrer Tätigkeit als Ärztin im klinischen Bereich beruht und als Berufskrankheit (BK) nach der Nr 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (
Bei der im Jahre 1963 geborenen Klägerin war nach einer ärztlichen Bescheinigung im Rahmen ihrer Blutspende der letzte negative Anti-HIV-Test im Mai 1986 durchgeführt worden. Im Juni 1989 zeigte Dr. S. von der Medizinischen Klinik und Poliklinik der Georg-August-Universität Göttingen dem Beklagten die "am ehesten beruflich verursachte" im Oktober 1988 erstmals festgestellte HIV-Infektion an.
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