LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.05.1999
L 7 U 1025/98
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 ;

Hirnschädigung nach Arbeitsunfall

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.1999 - Aktenzeichen L 7 U 1025/98

DRsp Nr. 2006/23759

Hirnschädigung nach Arbeitsunfall

Eine Contusio cerebri kann nicht als als Unfallfolge gewertet werden, wenn eine typische klinische Symptomatik im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis fehlt. Eine Bewußtlosigkeit von nur Minutendauer reicht für sich genommen zur Annahme einer über eine Gehirnerschütterung hinausgehende substantielle Schädigung am Schädelinhalt nicht aus. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1 ;