I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Verfahren S 41 U 792/05 durch den in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2009 abgeschlossenen Vergleich rechtskräftig beendet worden ist.
Gegenstand der am 08.08.2005 erhobenen Klage mit obigem Aktenzeichen war die Ablehnung der Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bzw. von Verletztengeld und weiteren medizinischen Behandlungen für die Zeit ab 05.08.2004 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 08.08.1994.
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