LSG Bayern - Urteil vom 28.07.2010
L 2 U 8/10
Normen:
GVG § 185 Abs. 1 S. 1; SGG § 202;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 U 740/09

Hinzuziehung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren bei anwaltlicher Vertretung

LSG Bayern, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen L 2 U 8/10

DRsp Nr. 2010/20566

Hinzuziehung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren bei anwaltlicher Vertretung

Der Umstand, dass entgegen § 185 Abs. 1 S. 1 GVG bei einer Verhandlung ein Dolmetscher für die türkische Sprache nicht zugegen war, führt bei einer anwaltlichen Vertretung des Beteiligten nicht dazu, dass hieraus prozessuale Rechte abgeleitet werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. November 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 185 Abs. 1 S. 1; SGG § 202;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Verfahren S 41 U 792/05 durch den in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2009 abgeschlossenen Vergleich rechtskräftig beendet worden ist.

Gegenstand der am 08.08.2005 erhobenen Klage mit obigem Aktenzeichen war die Ablehnung der Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bzw. von Verletztengeld und weiteren medizinischen Behandlungen für die Zeit ab 05.08.2004 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 08.08.1994.