LSG Bayern - Beschluss vom 23.08.2022
L 12 SF 209/20
Normen:
JVEG § 4 Abs. 7 S. 2; JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8a Abs. 4; ZPO § 407a Abs. 3 S. 2; JVEG § 8a Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 RF 13/18

Hinweispflicht des Sachverständigen bezüglich erheblicher Überschreitung des angeforderten AuslagenvorschussesWartepflicht des Sachverständigen nach Hinweis auf erhebliche Überschreitung des angeforderten AuslagenvorschussesKonkludente Zustimmung des Gerichts nach Verstreichen angemessener Stellungnahmefrist zum Hinweis des SachverständigenErforderlichkeit einer schriftlichen gerichtlichen Bewilligung bei erheblicher Überschreitung des Sachverständigenkostenvorschusses

LSG Bayern, Beschluss vom 23.08.2022 - Aktenzeichen L 12 SF 209/20

DRsp Nr. 2023/5845

Hinweispflicht des Sachverständigen bezüglich erheblicher Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses Wartepflicht des Sachverständigen nach Hinweis auf erhebliche Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses Konkludente Zustimmung des Gerichts nach Verstreichen angemessener Stellungnahmefrist zum Hinweis des Sachverständigen Erforderlichkeit einer schriftlichen gerichtlichen Bewilligung bei erheblicher Überschreitung des Sachverständigenkostenvorschusses

Ein Sachverständiger hat auf eine erhebliche Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses hinzuweisen. Die Hinweispflicht gemäß § 8a Abs. 4 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO umfasst eine Wartepflicht. Nach Verstreichen einer angemessenen Zeit darf der Sachverständige, wenn das Gericht auf seine Mitteilung nicht reagiert, von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Eine schriftliche Bewilligung muss er nicht abwarten bzw. beim Gericht einholen. Zweck der Regelung ist, den Kostenschuldner vor einer Überforderung zu schützen. Eine Reduzierung der Vergütung auf den Auslagenvorschuss kommt daher nicht in Betracht, wenn aufgrund eines - wenn auch nicht rechtzeitigen - Hinweises vor Eingang des Gutachtens und der Rechnung bei Gericht ein weiterer Auslagenvorschuss angefordert wird, den der Kostenschuldner bezahlt. Auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an.

I. II.