Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 02.11.2021 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die Klägerin war seit dem 18.02.2002 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei dem beklagten Verein als Übungsleiterin beschäftigt. Die Parteien schlossen unter dem 18.02.2002 und unter dem 04.11.2011 schriftliche Arbeitsverträge. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.08.2020, das der Klägerin am 31.08.2020 zuging, fristgemäß zum 28.02.2021.
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