LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.07.2004
4 Ta 165/04
Normen:
ZPO § 114 § 115 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2445/03

Hinweispflicht bei Verschleppung des Prozesskostenhilfeverfahrens durch Gericht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 165/04

DRsp Nr. 2004/15642

Hinweispflicht bei Verschleppung des Prozesskostenhilfeverfahrens durch Gericht

Hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe offensichtlich übersehen und erst durch die Erinnerung des Klägers ca. 3 Monate nach Abschluss des Verfahrens diesbezügliche Ermittlungen aufgenommen, erscheint es nicht angemessen, dem Kläger eine Auflage zu geben, die er ersichtlich teilweise erfüllt und dann mit der Begründung, die Angaben seien immer noch nicht vollständig, die bewilligte Prozesskostenhilfe zu versagen; angesichts des offensichtlichen Bestrebens des Klägers, die Angaben zu ergänzen, erscheint es notwendig, den Kläger nochmals deutlich darauf hinzuweisen, dass noch weitere Belege erforderlich sind.

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.