BAG - Urteil vom 21.02.2008
6 AZR 273/07
Normen:
InsO § 35 Abs. 1 § 41 § 47 § 50 Abs. 1 § 115 Abs. 1 § 133 § 142 § 143 Abs. 1 ; BGB § 372 § 667 § 671 Abs. 1 § 812 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 142 InsO
AuR 2008, 319
BAGE 126, 89
MDR 2008, 1003
NZA 2009, 105
ZIP 2008, 1184
ZVI 2008, 346
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 5 (8) Sa 1023/06 - 18.1.2007,
ArbG Wesel, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1051/06

Hinterlegung; Insolvenzrecht - Prätendentenstreit; Zahlung an Beauftragten nach Freigabe einer zu dessen Gunsten bestellten Sicherheit als die Insolvenzanfechtung ausschließendes Bargeschäft

BAG, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 6 AZR 273/07

DRsp Nr. 2008/12120

Hinterlegung; Insolvenzrecht - Prätendentenstreit; Zahlung an Beauftragten nach Freigabe einer zu dessen Gunsten bestellten Sicherheit als die Insolvenzanfechtung ausschließendes Bargeschäft

»Ermöglicht erst die Freigabe der zugunsten des Zahlungsempfängers an einem Bankguthaben des Schuldners bestellten Sicherheit dessen Verfügung über das Guthaben, so stellt die alsbaldige Zahlung des Schuldners nach der Freigabe ein Bargeschäft iSv. § 142 InsO dar. Die Zahlung unterliegt dann in der nachfolgenden Insolvenz des Schuldners in der Regel nicht der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter.«

Orientierungssätze: 1. Im Streit zweier Prätendenten um einen hinterlegten Geldbetrag kann der materiell Berechtigte die Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Betrages durch den anderen Prätendenten gem. § 812 Abs. 1 BGB auch dann verlangen, wenn die Voraussetzungen einer Hinterlegung gem. § 372 BGB nicht erfüllt waren. 2. Beauftragt der Schuldner einen Dritten mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung und stellt er ihm dafür das nötige Geld zur Verfügung, so kann sich aus den Vereinbarungen zwischen dem Schuldner und dem Dritten ergeben, dass der Schuldner den Auftrag unwiderruflich erteilt und auf seinen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB verzichtet hat.