Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. April 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2008 Hinterbliebenenleistungen wegen des Todes ihres Ehemannes R.H. zu gewähren.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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