LSG Hamburg - Urteil vom 23.09.2014
L 3 U 20/12
Normen:
SGB VII § 63 Abs. 1; SGB VIII § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 176/09

HinterbliebenenversorgungBerufskrankheitAsbestbelastungHafenschlepperbesatzung

LSG Hamburg, Urteil vom 23.09.2014 - Aktenzeichen L 3 U 20/12

DRsp Nr. 2016/8643

Hinterbliebenenversorgung Berufskrankheit Asbestbelastung Hafenschlepperbesatzung

1. Ausweislich des BK-Report 1/2007 Faserjahre wird bereits bei einem achtstündigen Aufenthalt in Maschinenräumen von Schiffen mit asbesthaltigen Einrichtungen ohne Umgang mit Asbest von einer Belastung in Höhe von 0,008 F/cm³ ausgegangen (a.a.O. Seite 159), so dass schon im Normalbetrieb eines solchen Schiffes von einer Gefährdung jedenfalls des Maschinenpersonals auszugehen ist, während der Aufenthalt im Decksbereich zu einer solchen Gefährdung nicht führt. 2. Arbeiten im Maschinenraum solcher Schiffe bewirken je nach Art eine Belastung von 0,007 F/cm³ (Isolierarbeiten) bis 0,010 F/cm³ (Reinigungs- insbesondere Fegearbeiten, vgl. a.a.O. Seite 158).

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. April 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2008 Hinterbliebenenleistungen wegen des Todes ihres Ehemannes R.H. zu gewähren.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 63 Abs. 1; SGB VIII § 7 Abs. 1;

Tatbestand: