BAG - Urteil vom 15.07.2008
3 AZR 100/07
Normen:
BetrAVG § 1 (Hinterbliebenenversorgung); Leistungsordnung (1997) "A" des Essener Verbandes § 6 Abs. 3; BGB § 315; ZPO § 139; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. b;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung
DB 2009, 1192
FamRZ 2009, 1214
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 2259/05
ArbG Dortmund, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3786/04

Hinterbliebenenversorgung geschiedener Ehepartner nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes; Darlegungslast des anspruchstellenden Hinterbliebenen; Entscheidung des Arbeitgebers nach billigem Ermessen; Regelungszweck des § 6 Abs. 3 LO A 1997; Bemessung der Höhe bei Unterhaltsleistungen

BAG, Urteil vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 100/07

DRsp Nr. 2009/8180

Hinterbliebenenversorgung geschiedener Ehepartner nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes; Darlegungslast des anspruchstellenden Hinterbliebenen; Entscheidung des Arbeitgebers nach billigem Ermessen; Regelungszweck des § 6 Abs. 3 LO "A" 1997; Bemessung der Höhe bei Unterhaltsleistungen

Orientierungssätze: 1. Eine Unterstützung nach § 6 Abs. 3 LO "A" 1997 setzt u.a. voraus, dass der verstorbene Angestellte den Lebensunterhalt seines geschiedenen Ehegatten "ganz oder teilweise" bestritten hat. Bei den Unterhaltsleistungen des verstorbenen Angestellten muss es sich nicht um den "überwiegenden Teil" gehandelt haben. 2. Sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 LO "A" 1997 erfüllt, so entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob und in welchem Umfang er dem geschiedenen Ehepartner des verstorbenen Angestellten Unterstützung gewährt. Die Höhe des bisherigen Unterhalts und die Höhe des Witwengeldes bilden die Obergrenze für die Unterstützung. 3. § 6 Abs. 3 LO "A" 1997 dient dazu, soziale Härten zu vermeiden. Diesem Zweck entspricht es, der Bedürftigkeit und der wirtschaftlichen Lage des hinterbliebenen geschiedenen Ehepartners eine entscheidende Bedeutung beizumessen.