1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach der am xxxxx 1953 geborenen und am xxxxx 2010 verstorbenen Versicherten U.G. streitig.
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