LSG Hamburg - Urteil vom 26.05.2015
L 3 R 12/14
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 135/11

Hinterbliebenenrente nach Scheidung und Wiederheirat desselben EhegattenVermutung einer VersorgungseheRentenversicherungsrechtlicher Abschluss einer Ehe durch Scheidung

LSG Hamburg, Urteil vom 26.05.2015 - Aktenzeichen L 3 R 12/14

DRsp Nr. 2015/13477

Hinterbliebenenrente nach Scheidung und Wiederheirat desselben Ehegatten Vermutung einer Versorgungsehe Rentenversicherungsrechtlicher Abschluss einer Ehe durch Scheidung

Durch den bei der Scheidung der ersten Ehe durchgeführten Versorgungsausgleich ist die alte Ehe rentenversicherungsrechtlich endgültig abgeschlossen.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach der am xxxxx 1953 geborenen und am xxxxx 2010 verstorbenen Versicherten U.G. streitig.