LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.02.2010
6 Ta 25/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 445 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 11.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3280/09

Hinreichende Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage bei Beweisantritt durch Vernehmung des Beweisgegners zur Anzahl der Beschäftigten; unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses bei Antrag auf Vernehmung des Geschäftsführers als Partei statt möglicher Benennung von Zeugen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 25/10

DRsp Nr. 2010/7790

Hinreichende Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage bei Beweisantritt durch Vernehmung des Beweisgegners zur Anzahl der Beschäftigten; unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses bei Antrag auf Vernehmung des Geschäftsführers als Partei statt möglicher Benennung von Zeugen

Das Beweismittel der Parteivernehmung gem. § 445 ZPO ist nicht deshalb unzulässig, weil der Beweisführer andere Beweismittel (z. B. Zeugen) anbieten könnte.

1. Es ist verfassungsrechtlich bedenklich, wenn bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) ein Auslegungsmaßstab angelegt wird, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird; dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil Antragstellers ausgehen wird. 2. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig.