LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.04.2008
3 Ta 55/08
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; ArbGG § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 2 § 11 a Abs. 1 S. 1, 2 ; TV JSV (Jahressondervergütung für die Feinkeramische Industrie und Glasveredelung) § 12 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2471/07

Hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage auf tarifliche Jahressonderzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 55/08

DRsp Nr. 2008/14585

Hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage auf tarifliche Jahressonderzahlung

Aus dem Wortlaut des § 12 TV JSV (Jahressondervergütung für die Feinkeramische Industrie und die Glasveredelung vom 05.12.2003) erschließt sich nicht ohne weiteres der übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien dahingehend, dass die Betriebsparteien (auch) befugt sein sollten, den Auszahlungszeitpunkt für die Jahressondervergütung auf einen unbestimmten Zeitpunkt (quasi auf den "Sankt-Nimmerleins-Tag") zu verschieben; die hinreichende Erfolgsaussicht einer klageweisen Geltendmachung der dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Jahressondervergütung ist daher zu bejahen.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; ArbGG § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 2 § 11 a Abs. 1 S. 1, 2 ; TV JSV (Jahressondervergütung für die Feinkeramische Industrie und Glasveredelung) § 12 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist seit dem Jahre 1983 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Feinkeramischen Industrie und Glasveredelung Anwendung. Für das Jahr 2004 zahlte die Beklagte dem Kläger keine Jahressondervergütung. Zur Rechtsverteidigung hat sie sich insoweit auf die nachfolgend zitierte Tarifnorm und auf die Betriebsvereinbarung vom 09.12.2004 (Bl. 12 f. d.A.) berufen.