I. Der Kläger ist seit dem Jahre 1983 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Feinkeramischen Industrie und Glasveredelung Anwendung. Für das Jahr 2004 zahlte die Beklagte dem Kläger keine Jahressondervergütung. Zur Rechtsverteidigung hat sie sich insoweit auf die nachfolgend zitierte Tarifnorm und auf die Betriebsvereinbarung vom 09.12.2004 (Bl. 12 f. d.A.) berufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|