LAG Chemnitz - Beschluss vom 24.02.2016
4 Ta 33/15 (6)
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9941/99

Hinreichende Erfolgsaussicht einer Annahmeverzugslohnklage bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage

LAG Chemnitz, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 33/15 (6)

DRsp Nr. 2016/10007

Hinreichende Erfolgsaussicht einer Annahmeverzugslohnklage bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Nach rechtskräftiger Beendigung der Kündigungsschutzklagen steht den geltend gemachten Annahmeverzugsansprüchen weder die tarifliche Ausschlussfrist des § 70 BAT-O noch die Verjährung entgegen; eine zwischenzeitliche Aussetzung der Annahmeverzugsansprüche durch Klageerweiterung steht den Ansprüchen nicht entgegen (vgl. BAG v. 24.06.2015 - 5 AZR 462/14, 5 AZR 225/14 -), da vorliegend Zustellung der Klageerweiterungen demnächst (vgl. BAG v. 23.08.2012 - 8 AZR 349/11 -) erfolgt ist.

1. Mit einer Bestandsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer auch ohne bezifferte Geltendmachung die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche und erstrebt nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes sondern bezweckt darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten, so dass diese Ansprüche weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden müssen.