In dem angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30.09.2005 der Beklagten nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich gegen den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wandte und im Übrigen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe versagt mit der Begründung, die Rechtsverteidigung habe keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Am 20.10.2005 legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, die Verteidigung sei nicht mutwillig und habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch die Verteidigung gegen die Zahlungsanträge sei Erfolg versprechend, weil die Anträge nicht schlüssig seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
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