I.
Die Klägerin beansprucht von den Beklagten für Arbeiten, die sie in der Zeit vom 03.10.2002 bis zum 28.10.2002 nach näherer Maßgabe der in der Klageschrift vom 19.03.2003 enthaltenen Darlegungen (s. dort insbesondere Seite 5 f) erbracht haben will, restliches Arbeitsentgelt wie folgt:
1. für 126 Stunden x EUR 4,53/h = EUR 570,78 (als "Grundlohnanspruch"),
2. für 82 Überstunden x EUR 5,66/h = EUR 464,12 (für Arbeitszeiten im Umfang von 6 bis zu 10 Arbeitsstunden pro Tag),
3. für 46,75 Mehrarbeitsstunden x EUR 6,80/h = EUR 317,90 (für Überstunden, die über die täglich zulässige Arbeitszeit in Höhe von 10 Stunden hinaus gehen) und
4. für 20 Sonn- und Feiertagsstunden x EUR 9,06/h = EUR 181,20.
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