I.
Die Klägerin beansprucht von den Beklagten für Arbeiten, die sie in der Zeit vom 28.09.2002 bis zum 26.10.2002 nach näherer Maßgabe der in der Klageschrift vom 19.03.2003 enthaltenen Darlegungen (s. dort insbesondere Seite 5 f) erbracht haben will, restliches Arbeitsentgelt wie folgt:
1. für 144 Stunden x EUR 4,53/h = EUR 652,32 (als "Grundlohnanspruch"),
2. für 94,5 Überstunden x EUR 5,66/h = EUR 534,87 (für Arbeitszeiten im Umfang von 6 bis zu 10 Arbeitsstunden pro Tag),
3. für 64 Mehrarbeitsstunden x EUR 6,80/h = EUR 435,20 (für Überstunden, die über die täglich zulässige Arbeitszeit in Höhe von 10 Stunden hinaus gehen) und
4. für 27 Sonn- und Feiertagsstunden x EUR 9,06/h = EUR 244,62.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|