BSG - Beschluss vom 15.02.2022
14 AS 339/21 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 140/18
SG Darmstadt, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1291/15

Hinreichende Darlegung und Bezeichnung von RevisionszulassungsgründenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 14 AS 339/21 B

DRsp Nr. 2022/4893

Hinreichende Darlegung und Bezeichnung von Revisionszulassungsgründen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).