VGH Bayern - Beschluss vom 12.02.2020
15 CS 20.45
Normen:
BImSchG § 22 Abs. 1a S. 1; BayBO Art. 6 Abs. 4 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 S 19.1791

Hinnahme des mit dem Betrieb eines Kindergartens einhergehenden Lärms bzgl. Zulässigkeit als Einrichtung nach den Regelungen der BauNVO zur Art der baulichen Nutzung; Rücksichtnahmegebot durch den Bau eines Kindergartens im Mischgebiet

VGH Bayern, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 15 CS 20.45

DRsp Nr. 2020/4995

Hinnahme des mit dem Betrieb eines Kindergartens einhergehenden Lärms bzgl. Zulässigkeit als Einrichtung nach den Regelungen der BauNVO zur Art der baulichen Nutzung; Rücksichtnahmegebot durch den Bau eines Kindergartens im Mischgebiet

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 22 Abs. 1a S. 1; BayBO Art. 6 Abs. 4 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.