Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 26. November 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2010 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 18. Januar 2011 aufgehoben wird.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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