LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.02.2016
LSG SH L 5 KR 18/14
Normen:
SGG § 75 Abs. 5; SGB XII § 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX; SGB X § 44; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 195/10

Hilfsmittelversorgung im Heim; Zuständigkeit; wiederholt gestellter Antrag

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen LSG SH L 5 KR 18/14

DRsp Nr. 2016/7455

Hilfsmittelversorgung im Heim; Zuständigkeit; wiederholt gestellter Antrag

1. Ein Leistungsträger, der bestandskräftig über ein an ihn gem. § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX weitergeleiteten Antrag entschieden hat, bleibt auch anschließend im Verfahren nach § 44 SGB X zuständig. Jeder andere Leistungsträger ist für einen erneuten bei ihm gestellten Antrag, der als Antrag nach § 44 SGB X auszulegen ist, sachlich unzuständig und seine Entscheidung ist deshalb aufzuheben.2. Der zuständige Leistungsträger ist in diesem Verfahren beizuladen und kann verurteilt werden, obwohl er über den Antrag nach § 44 SGB X nicht entschieden hat.3. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Krankenkasse, Sozialhilfe und Heim für Versorgung mit Hilfsmitteln bei vorstationärer Unterbringung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 26. November 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2010 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 18. Januar 2011 aufgehoben wird.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 75 Abs. 5; SGB XII § 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX; SGB X § 44; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand