I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Pflegezulage nach dem
Der 1919 geborene Kläger ist kriegsbeschädigt. Als Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 90 vH sind anerkannt: Oberarmabsetzung rechts mit Amputationfolgesyndrom, reizlose Durchschußnarbe an der linken Schulter und arthrotische Veränderungen im linken Schultergelenk.
Im März 1993 beantragte der Kläger Pflegezulage nach §
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