I
Im Rechtsstreit macht der Kläger geltend, bei ihm liege für den Zeitraum einer beruflichen Weiterbildung Hilflosigkeit vor.
Bei dem am 15. Dezember 1975 geborenen Kläger ist eine "an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits mit Retardierung der Sprachentwicklung" als Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt (Bescheid vom 30. Januar 1978). Daneben hatte der Beklagte auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "H" (Hilfslosigkeit) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) anerkannt, das Merkzeichen "H" indessen mit Bescheid vom 2. April 1997 nach Abschluss der Berufsausbildung des Klägers zum Elektroniker entzogen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|