BSG - Beschluss vom 05.03.2015
B 8 SO 36/14 BH
Normen:
SGB XII § 48 S. 1; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 67/12
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 81 SO 478/10

Hilfen zur Gesundheit als Leistungen der GKVGesetzliches NachrangverhältnisRechtswidrige Ablehnungsentscheidung einer Krankenkasse

BSG, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 36/14 BH

DRsp Nr. 2015/5183

Hilfen zur Gesundheit als Leistungen der GKV Gesetzliches Nachrangverhältnis Rechtswidrige Ablehnungsentscheidung einer Krankenkasse

1. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass Hilfen zur Gesundheit (vgl. § 48 Satz 1 SGB XII) den Leistungen der GKV entsprechen. 2. Aus dem gesetzlichen Nachrangverhältnis ergibt sich zumindest für die Fälle, in denen die begehrte Leistung bereits gegenüber der Krankenkasse erfolglos in einem Klageverfahren geltend gemacht worden ist, dass der Hilfebedürftige diese Leistung nicht danach als Hilfe zur Gesundheit geltend machen und auf diese Weise dieselbe Rechtsfrage noch einmal sozialhilferechtlich klären lassen kann; vielmehr ist dies einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - gegenüber der Krankenkasse vorbehalten. 3. Selbst wenn es sich insoweit um eine rechtswidrige Ablehnungsentscheidung der Krankenkasse handeln würde, ist in solchen Fällen der nur nachrangig verpflichtete Sozialhilfeträger lediglich verpflichtet, den Hilfebedürftigen im Hinblick auf diese Möglichkeit zunächst beratend zu unterstützen.