LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.04.2016
L 8 SO 4/14
Normen:
SGB XII §§ 61 ff.; GG Art. 11 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 393
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 22/10

Hilfe zur Pflege24-Stunden-Assistenz in einer eigenen HäuslichkeitEigene WohnungVerfassungskonformität der Leistungsbeschränkung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 4/14

DRsp Nr. 2017/6455

Hilfe zur Pflege 24-Stunden-Assistenz in einer eigenen Häuslichkeit Eigene Wohnung Verfassungskonformität der Leistungsbeschränkung

1. Ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege für eine 24-Stunden-Assistenz in der eigenen Häuslichkeit steht nur dem zu, der in einer eigenen Wohnung lebt. 2. Die nach Art. 11 Abs. 1 GG allen Deutschen garantierte Freizügigkeit einschließlich des Rechts, den eigenen Wohnsitz innerhalb Deutschlands frei zu wählen, kann auch durch Maßnahmen im Rahmen der Leistungsverwaltung im Sinne einer Zuweisung des Aufenthaltsortes berührt werden. 3. Eine entsprechende Möglichkeit, mittelbar im Rahmen einer Leistungsbeschränkung auf die Wahl des Wohnsitzes Einfluss zu nehmen, begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 13. November 2013 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII §§ 61 ff.; GG Art. 11 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für eine 24-Stunden-Assistenz in einer eigenen Häuslichkeit streitig.