Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der am ... 1960 geborene Kläger erstrebt im Berufungsverfahren noch höhere Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII), nachdem der beklagte Landkreis auf die am 12. Juni 2009 erhobene Klage (mit dem Ziel einer "Ernährungspauschale") im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Magdeburg am 18. Dezember 2012 in der Sache folgendes Teilanerkenntnis abgegeben hat:
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