OVG Niedersachsen - Beschluss vom 08.07.2014
4 LB 262/12
Normen:
SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4;
Fundstellen:
DÖV 2014, 896
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 21.02.2011

Hhälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken und Pflegeversicherung einer Tagespflegeperson

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 4 LB 262/12

DRsp Nr. 2014/13447

Hhälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken und Pflegeversicherung einer Tagespflegeperson

1. Die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII bezieht sich nur auf Beiträge der Tagespflegeperson, die aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Dazu gehören nur die Beiträge, die sich aus den laufenden Geldleistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ergeben.2. Beitragsanteile, die aus Einnahmen aus privaten Zuzahlungen der Eltern der von der Tagespflegeperson betreuten Kinder resultieren, sind demnach nicht erstattungsfähig. Das gilt auch dann, wenn die von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlten laufenden Geldleistungen zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zu niedrig gewesen sein sollten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 13. Kammer - vom 21. Februar 2011 geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.