BSG - Urteil vom 21.06.1990
12 RK 27/88
Normen:
GG Art. 82 Abs. 1 S. 1; SGB I § 13 ; SozSichAbk ISR Art. 3 Abs. 1; SozSichAbkDVbg ISR Art. 2, Art. 12 S. 3;
Fundstellen:
BSGE 67, 90
SozR 3-1200 § 13 Nr. 1

Herstellungsanspruch bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der Bevölkerung, Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen

BSG, Urteil vom 21.06.1990 - Aktenzeichen 12 RK 27/88

DRsp Nr. 1998/18891

Herstellungsanspruch bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der Bevölkerung, Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen

1. Wurde die Bevölkerung über ein befristetes Recht zur Beitragsnachentrichtung garnicht oder nur ungenügend aufgeklärt, so hat der einzelne, der die Frist versäumt hat, gegen den Versicherungsträger nur dann einen Herstellungsanspruch, wenn die Fristversäumung auf dessen unrichtigen oder mißverständlichen Informationen beruht.2. Für die Bekanntmachung von Gesetzen, die sich an einen unbestimmten Kreis von Personen richten, genügt die Verkündung im BGBl (Prinzip der formellen Publikation oder Publizität). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 82 Abs. 1 S. 1; SGB I § 13 ; SozSichAbk ISR Art. 3 Abs. 1; SozSichAbkDVbg ISR Art. 2, Art. 12 S. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen berechtigt ist.