ArbG Mainz, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 358/13
Herausgabe von Arbeitsgerät bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; unschlüssige Herausgabeklage bei unzureichenden Darlegungen einer Entwendung aus den Geschäftsräumen; Schadensersatzanspruch bei Verschrottung eines vollfunktionsfähigen Akkuschraubers
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 514/13
DRsp Nr. 2014/10668
Herausgabe von Arbeitsgerät bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; unschlüssige Herausgabeklage bei unzureichenden Darlegungen einer Entwendung aus den Geschäftsräumen; Schadensersatzanspruch bei Verschrottung eines vollfunktionsfähigen Akkuschraubers
1. Ein Arbeitnehmer ist nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wie ein Beauftragter verpflichtet, der Arbeitgeberin alles, was er zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit erhalten und was er aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herauszugeben; zur Ausführung der übertragenen Arbeit erhalten hat der Arbeitnehmer alles, was ihm zum Zwecke der Durchführung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt worden ist.2. Die auftragsrechtlichen Regelungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten.3. Hat der Beauftragte das zur Ausführung der Geschäftsbesorgung noch Vorhandene der Auftraggeberin herauszugeben, richtet sich die dazu erforderliche Rechtshandlung nach dem Gegenstand des Erhaltenen; hatte der Beauftragte unmittelbaren Besitz an Sachen erlangt, muss er diesen auf die Auftraggeberin zurückübertragen (§ 854 Abs. 1).
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