Die Parteien streiten um die Abwicklung eines zwischen ihnen abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs.
Der Beklagte war bei der Klägerin als Programmierer vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2003 beschäftigt. Aufgabe des Beklagten war es, ein Softwareprogramm für die A -AG, eine Kundin der Klägerin, zu entwickeln.
In einem vorangegangenen Rechtsstreit schlossen die Parteien am 19. Dezember 2003 folgenden Vergleich:
1. Die Parteien sind darüber einig, dass die mit dem Klageantrag zu
1) herausverlangten, zum Bereich der Hardware gehörenden Gegenstände im Eigentum des Beklagten stehen.
2. Der Beklagte verpflichtet sich, den Quellcode für die A -Studiomanager 3.0 Beta 1 Studioversion (Software) in lauffähigem Zustand auf Daten-CD`s an die Klägerin herauszugeben.
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