LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.02.2004
3 Sa 1262/03
Normen:
BGB § 259 Abs. 2 ; BGB § 260 ; ArbGG § 69 ; ZPO § 253 ; ZPO § 833 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2034/02

Herausgabe- und Auskunftsansprüche gegenüber mitarbeitender Ehefrau

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 1262/03

DRsp Nr. 2004/7081

Herausgabe- und Auskunftsansprüche gegenüber mitarbeitender Ehefrau

1. Ein Leistungsantrag muss die begehrte Leistung des Schuldners so konkret bezeichnen, dass der Gerichtsvollzieher in die Lage versetzt wird, aus einem entsprechenden Titel die Zwangsvollstreckung zu betreiben; es ist nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers zu prüfen, welche Geschäftskorrespondenz, Rechnungen, Buchungsunterlagen etc. sich auf die Firma "Antiquitäten- und Auktionshaus A." beziehen.2. Der Auskunftsanspruch setzt stets voraus, dass der zur Auskunft Verpflichtete die notwendigen Kenntnisse besitzen und deshalb die Auskunft problemlos erteilen kann.

Normenkette:

BGB § 259 Abs. 2 ; BGB § 260 ; ArbGG § 69 ; ZPO § 253 ; ZPO § 833 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie haben gemeinsam eine Firma "Import/Export A." betrieben. Der Kläger war ferner Inhaber einer Firma "Antiquitäten- und Auktionshaus A." in dem die Beklagte als Arbeitnehmerin mitgearbeitet hat. Nach Darstellung des Klägers war die Beklagte in dieser Firma im Wesentlichen zuständig für den Geschäftsberieb und die Kundenkontakte, während er den praktischen Teil wie etwa handwerkliche Tätigkeiten und Auslieferungen zu erledigen hatte.