OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2020
12 A 2691/17
Normen:
SGB VIII § 93 Abs. 2; SGB VIII § 93 Abs. 3; SGB VIII § 94 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2984/16

Heranziehung zur Erstattung von Leistungen der Jugendhilfe; Ermittlung des Einkommens des Kostenpflichtigen; Abzüge vom Einkommen bei Nichtselbständigen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 12 A 2691/17

DRsp Nr. 2020/11460

Heranziehung zur Erstattung von Leistungen der Jugendhilfe; Ermittlung des Einkommens des Kostenpflichtigen; Abzüge vom Einkommen bei Nichtselbständigen

1. Bei Nichtselbständigen ist im Rahmen einer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich davon auszugehen, dass regelmäßig maximal 4 % des Bruttoeinkommens zusätzlich für die private Alterssicherung als angemessen berücksichtigt werden können.2. Allgemeine Ausgaben zur Sicherung des Lebensunterhalts wie die Miete zählen nicht zu den nach § 93 Abs. 3 S. 4 Nrn. 1 bis 3 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen.3. Eine Anrechnung tatsächlich erbrachter Betreuungsleistungen nach § 94 Abs. 4 SGB VIII scheidet aus, wenn sich der junge Hilfebedürftige nur im Rahmen regelmäßiger Umgangskontakte bei einem Kostenbeitragspflichtigen aufhält.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 93 Abs. 2; SGB VIII § 93 Abs. 3; SGB VIII § 94 Abs. 4;

Gründe