OVG Niedersachsen - Beschluss vom 21.01.2014
4 LC 57/11
Normen:
SGB VIII § 91;
Fundstellen:
DÖV 2014, 403
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 229/09

Heranziehung zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme Bei Erstattungsmöglichkeit durch einen Dritten

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 4 LC 57/11

DRsp Nr. 2014/2349

Heranziehung zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme Bei Erstattungsmöglichkeit durch einen Dritten

Die Erhebung eines Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII setzt voraus, dass dem Jugendhilfeträger durch die Leistungsgewährung Kosten bzw. Aufwendungen entstanden sind und auch verbleiben. Dem Jugendhilfeträger verbleiben jedoch keine Kosten bzw. Aufwendungen, wenn er diese vorrangig von einem anderen Erstattungsverpflichteten ersetzt verlangen kann. Eine Heranziehung zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme kommt daher dann nicht in Betracht, wenn der Jugendhilfeträger gehalten ist, im Interesse des Kostenbeitragspflichtigen seine Aufwendungen vorrangig von einem Dritten erstattet zu verlangen, sofern dies im Einzelfall nicht aussichtslos erscheint.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 91;

Tatbestand