OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2013
12 A 950/13
Normen:
SGB VIII § 92 Abs. 4 S. 2; SGB VIII § 93; SGB VIII § 94; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 780/11

Heranziehung eines Vaters zu einem Kostenbeitrag der Jugendhilfe als Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 12 A 950/13

DRsp Nr. 2013/17425

Heranziehung eines Vaters zu einem Kostenbeitrag der Jugendhilfe als Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 92 Abs. 4 S. 2; SGB VIII § 93; SGB VIII § 94; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung

- der Antrag auf Zulassung der Berufung -

aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.

Der in die Rechtsmittelinstanz führende Antrag auf Zulassung der Berufung ist nämlich zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

Allein noch im Streit und damit ausschließlich Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens ist die vom Verwaltungsgericht für rechtmäßig gehaltene Heranziehung des Klägers zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 60,- Euro im Zeitraum vom 20. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010.