BSG - Beschluss vom 04.11.2021
B 9 SB 31/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 140/20
SG Hannover, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 SB 229/19

Herabsetzung eines Grads der Behinderung nach HeilungsbewährungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.11.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 31/21 B

DRsp Nr. 2021/17907

Herabsetzung eines Grads der Behinderung nach Heilungsbewährung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin wehrt sich gegen die Herabsetzung ihres Grads der Behinderung (GdB).

Bei der Klägerin war mit Bescheid vom 30.7.2015 ab Februar 2015 ein GdB von 70 festgestellt für die Funktionsbeeinträchtigungen

1. Zustand nach mehrfachen gynäkologischen Operationen, Wundheilungsstörungen, Narbenkorrekturen und Darmträgheit (Einzel-GdB 50),

2. seelisches Leiden mit somatischen und Schmerzstörungen (Einzel-GdB 30) und 3. Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule (Einzel-GdB 20).

Nach medizinischen Ermittlungen und Anhörung der Klägerin setzte das beklagte Land den GdB mit Wirkung von Februar 2019 auf 50 herab, weil sich die zu 1. festgestellte Funktionsstörung gebessert habe (Bescheid vom 18.1.2019; Widerspruchsbescheid vom 10.4.2019).

Das SG hat die dagegen erhobene Klage nach weiteren medizinischen Ermittlungen abgewiesen. Insbesondere die Wundheilungsstörungen der Klägerin hätten sich gebessert .