BSG - Beschluss vom 11.05.2022
B 9 SB 67/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 2/18
SG Hannover, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 63 SB 520/14

Herabsetzung eines Grades der BehinderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 11.05.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 67/21 B

DRsp Nr. 2022/9143

Herabsetzung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung ihres Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 20.

Mit Urteil vom 22.7.2021 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Anspruch der Klägerin auf Fortbestand der Schwerbehinderteneigenschaft verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe es trotz widerstreitender Gutachtenergebnisse versäumt, ein weiteres Gutachten einzuholen. Damit habe es ihr rechtliches Gehör verweigert und seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder ein Verfahrensmangel noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).