BSG - Beschluss vom 22.06.2015
B 9 SB 83/14 B
Normen:
SGB X § 48; SGB X §§ 53 ff.; GG Art. 2 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 131/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 415/11

Herabsetzung eines Grades der BehinderungUnzutreffende Rechtsanwendung im EinzelfallWirksamkeitsvoraussetzungen für einen gerichtlichen VergleichAnspruch auf ein faires Verfahren

BSG, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 83/14 B

DRsp Nr. 2015/13350

Herabsetzung eines Grades der Behinderung Unzutreffende Rechtsanwendung im Einzelfall Wirksamkeitsvoraussetzungen für einen gerichtlichen Vergleich Anspruch auf ein faires Verfahren

1. Auf den Vorwurf einer unzutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall - hier der Vorschrift des § 48 SGB X sowie der gesetzlichen Regeln über die Auslegung und Wirksamkeit gerichtlicher Vergleiche - kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg gestützt werden. 2. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen folgen wegen der Doppelnatur des gerichtlichen Vergleichs als Prozesshandlung und öffentlich-rechtlicher Vertrag aus dem SGG, aus den allgemeinen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Verträge in §§ 53 ff. SGB X in Zusammenschau mit dem speziellen materiellen Recht, das den Vergleichsgegenstand regelt. 3. Der aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren ist nur verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Verbot von widersprüchlichem Verhalten oder von Überraschungsentscheidungen nicht gewahrt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.