Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger wehrt sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung seines Grades der Behinderung (GdB) auf 90.
Der 1999 geborene Kläger ist beidseitig taub. In seinem zweiten Lebensjahr wurde er rechtsseitig mit einem Cochlea-Implantat versorgt. Ihm war en zuletzt ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen "G" , "B", "H" und " RF" zuerkannt.
Im Rahmen einer 2015 eingeleiteten Nachprüfung setzt der Beklagte den GdB auf 90 herab, weil bei ihm trotz seiner Taubheit kein schwere Sprachstörung vorliege. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat sich maßgeblich darauf gestützt, die GdB-Bemessung bei beidseitiger Taubheit hänge von der Ausprägung der damit verbundenen Sprachstörung ab (Beschluss vom 7.3.2019).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
II
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